Ihr Notar im Amtsgerichtsbezirk Langenfeld (Langenfeld, Hilden, Monheim am Rhein)

Wir heißen Sie herzlich willkommen auf den Seiten von Notar Dr. Jens Heinig und seinem Team! Wir freuen uns, Ihnen in allen notariellen Fachgebieten zur Seite zu stehen.

Bitte informieren Sie sich hier zu Ihrem Anliegen und wenden Sie sich gern persönlich an uns für eine Beratung oder Entwurfserstellung!

Checklisten / 
DAtenblätter

Unsere Checklisten für die 
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und sonstigen Urkunden
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Unsere fachkundigen Ansprechpartner/innen sind allesamt gut ausgebildete, sorgsam ausgewählte und erfahrene Notar(fach)angestellte, Notarfachassistenten oder Notarfachreferenten. Sie stehen Ihnen bei Ihren fachspezifischen Fragen kompetent zur Seite. Einige unserer Mitarbeiter sprechen auch Englisch, Französisch, Spanisch, Niederländisch und PolnischBitte informieren Sie sich dazu hier.

Sie finden uns weiterhin am bisherigen Standort in Monheim am Rhein (Poststraße 6) im Amtsgerichtsbezirk Langenfeld (Langenfeld, Hilden, Monheim am Rhein). Notar Dr. Jens Heinig verwahrt alle Urkunden seiner Amtsvorgänger, Notar a.D. Reinhard Döbler und Notar a.D. Dr. Georg Goost. Für Ihre Fragen zu diesen Urkunden stehen wir Ihnen ebenfalls gern zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum sind wir für Sie tätig?

Wir sind überzeugt, dass Ihre privaten und beruflichen Vorhaben sowie persönlichen Ereignisse einer für Sie passenden Regelung bedürfen. Diese Regelung soll individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt sein, künftige Entwicklungen umfassen, rechtssicher und beständig sein. Auf diesen Weg wollen wir Ihnen beratend und gestaltend zur Seite stehen. Wir möchten Ihnen helfen, Ihre eigenen Bedürfnisse zu erkennen, Ihnen passende Gestaltungswege und Löschungsvorschläge aufzeigen und sie mit Ihnen gemeinsam umsetzen. Damit möchten wir zu Verlässlichkeit, Transaktionssicherheit und Vertrauen bei Ihnen, Ihren Angehörigen und Ihren Geschäftspartnern beitragen.

Wer ist der Notar?

Der Notar berät, entwirft, beurkundet und beglaubigt für Sie Verträge, Verfügungen von Todes wegen, Eintragungsbewilligungen, Registeranmeldungen und sonstige rechtserhebliche Dokumente. Der Notar ist ein qualifizierter Jurist, der beide juristische Staatsexamina absolviert, ein Auswahlverfahren durchlaufen und im Bereich des Nur-Notariats (wie im Rheinland) eine mehrjährige Ausbildung (Anwärterdienst) abgeleistet hat. Der Notar ist im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege neutral und unparteiisch tätig. Er muss den Willen der Beteiligten aufklären, ihre Erklärungen dementsprechend formulieren und die Klienten über das Geschäft belehren.

Für welche Verträge und Erklärungen benötige ich den Notar?

Die notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist immer dann erforderlich, wenn das Gesetz sie vorschreibt. Die wichtigsten Zuständigkeiten des Notars liegen im Grundstücksrecht, Erb- und Familienrecht sowie Gesellschaftsrecht. Im Grundstücksrecht sind dies insbesondere Verträge über die Veräußerung von Grundbesitz (einschließlich Wohnungs- und Teileigentums) sowie die Bestellung, Aufhebung und Änderung  dinglicher Rechte (wie Grundschulden oder Nießbrauch). Im Familienrecht bedürfen vor allem Eheverträge (einschließlich Scheidungsfolgenvereinbarungen) sowie Adoptionen der notariellen Beurkundung. Im Erbrecht ist der Notar zuständig für die Beurkundung von Erbverträgen. Testamente können Sie sowohl vor dem Notar errichten als auch selbst handschriftlich verfassen. Ein notarielles Testament hat jedoch mehrere Vorteile. Auch Erbscheinsanträge können Sie vor dem Notar  beurkunden lassen. Erbausschlagungen sind notariell zu beglaubigen. Im Gesellschaftsrecht sind verschiedene Vorgänge beurkundungsbedürftig, wie etwa bei Kapitalgesellschaften die Gründung sowie Satzungsänderungen (insbesondere auch Kapitalerhöhungen), ferner alle Umwandlungsmaßnahmen (auch bei Personengesellschaften). Anmeldungen zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister müssen stets notariell beglaubigt werden.

Warum sind diese Geschäfte notariell zu beurkunden oder zu beglaubigen?

Die notarielle Beurkundung hat verschiedene Funktionen:

Beratungsfunktion: Der Notar berät die Beteiligten über die Rechtswirkungen des vorgenommenen Geschäfts. So gewährleistet der Notar, dass die Beteiligten sich über den Inhalt und die Konsequenzen bewusst sind und das Geschäft ihrem Willen entspricht.

Kontrollfunktion: Der Notar gewährleistet, dass Geschäfte nur im Einklang mit der Rechtsordnung geschlossen werden und insbesondere weder gesetzes- noch sittenwidrig sind. Außerdem stellt der Gesetzgeber sicher, dass der Notar das Geschäft – soweit erforderlich – weiteren zuständigen Stellen anzeigt (zum Beispiel dem Finanzamt oder dem Gutachterausschuss).

Warnfunktion: Die notarielle Beurkundung ist bei besonders wichtigen Geschäften vorgeschrieben. Sie gewährleistet, dass die Beteiligten sich über die hohe Bedeutung und Tragweite des Geschäfts bewusst werden und sich nur nach reiflicher Überlegung rechtlich binden.

Beweisfunktion: Die notarielle Beurkundung liefert vollen Beweis dafür, dass die Beteiligten ihre in der Urkunde niedergelegten Erklärungen so abgegeben haben. Auf diese Weise kann bei wichtigen Geschäften deren genauer Inhalt stets präzise und beweissicher nachvollzogen werden.

Befriedungsfunktion: Etwaige Fragen, die sich in Zukunft stellen können, bespricht der Notar mit den Beteiligten und regelt sie in der Urkunde. So ergibt sich die Lösung späterer Fragen häufig unmittelbar aus der Urkunde und Konflikte werden vermieden.

Vollstreckungsfunktion: Die Beteiligten können sich in einer notariellen Urkunde unmittelbar der Zwangsvollstreckung unterwerden. Dies bedeutet, dass ein Beteiligter nicht erst vor einem Gericht klagen muss, wenn der andere Beteiligte seine Pflichten nicht erfüllt (zum Beispiel den Kaufpreis nicht zahlt). Vielmehr kann der jeweilige Beteiligte sich beim Notar eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen lassen und unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben (also zum Beispiel einen Gerichtsvollzieher beauftragen oder beim Vollstreckungsgericht eine Kontenpfändung beantragen). Dies spart die Zeit und die Kosten eines Prozesses.

Die notarielle Unterschriftsbeglaubigung stellt beweiskräftig sicher, dass eine Unterschrift von einer bestimmten Person stammt. Dies ist in vielen Verfahren erforderlich, um zu gewährleisten, dass eine Erklärung tatsächlich persönlich bzw. von dem wahren Berechtigten abgegeben wurde. Bei Erklärungen, die zu bestimmten Registern (Handelsregister, Grundbuch, Vereinsregister, Güterrechtsregister) abgegeben haben, ist der Notar ferner verpflichtet, die Eintragungsfähigkeit vorab zu prüfen (auch wenn die Erklärung nicht vom Notar vorbereitet wurde). Die notarielle Beglaubigung trägt daher zur Richtigkeit und Verlässlichkeit der in Deutschland geführten Register und damit zur Rechtssicherheit bei.

Was ist der Unterschied zwischen einer Beglaubigung und einer Beurkundung?

Bei der Unterschriftsbeglaubigung bescheinigt der Notar, dass eine Unterschrift vor ihm geleistet (oder anerkannt) wurde, sowie die Identität der Person, die unterzeichnet hat. Hingegen bezieht sich die Beglaubigung nicht auf den Text, der sich vor der Unterschrift befindet. Die Beurkundung hingegen erfasst den gesamten Inhalt der Urkunde: Hier liefert die Urkunde Beweis dafür, dass die Beteiligten die Erklärungen so abgegeben haben, wie sie  in der Urkunde niedergelegt sind. Bei der Abschriftsbeglaubigung bescheinigt der Notar, dass die Abschrift einer Urkunde mit dem vorgelegten Original übereinstimmt.

Warum muss der Notar bei der Beurkundung alles vorlesen?

Das Vorlesen bei der Beurkundung stellt sicher, dass Sie sich des Inhalts des Geschäfts und der Tragweite Ihrer Erklärungen vollumfassend bewusst werden. Häufig machen wir die Erfahrung, dass gerade durch das Verlesen der Inhalt für Sie verständlicher wird. Dies insbesondere auch deswegen, weil der Notar den Inhalt für Sie verständlich erläutert und Ihre Fragen beantwortet. Dies führt in einigen Fällen dazu, dass noch Anpassungen des Textes erfolgen, damit die Urkunde Ihrem Willen und Ihren Bedürfnissen entspricht. Am Ende der Beurkundung werden Sie häufig denken: “Gut, dass wir alles noch einmal durchgegangen sind.”

Wie hoch sind die Gebühren für notarielle Leistungen?

Die Notargebühren sind gesetzlich festgelegt und daher bei allen Notaren in Deutschland gleich hoch. Die Gebühren bestimmten sich in der Regel nach dem Geschäftswert und einem bestimmten Gebührensatz. So ist zum Beispiel bei einem regulären Grundstücks-Kaufvertrag der Kaufpreis der maßgebliche Geschäftswert. Bei einem Testament kommt es auf die Vermögensverhältnisse des Testierenden an.

Fallen gesonderte Gebühren für Beratungsgespräche oder Stundenhonorare an?

Bei den Gebühren für die notarielle Beurkundung handelt es sich um Fest- oder Wertgebühren, die unabhängig davon anfallen, wie viele Beratungsgespräche der Notar geführt hat oder wie viele Stunden er an der Angelegenheit gearbeitet hat. Die Gebühren bleiben also gleich, auch wenn Sie eine weitere Beratung in Anspruch nehmen oder Änderungen am Entwurf wünschen. Für Sie fällt eine einheitliche Gebühr für die Beurkundung an, die sich in der Regel nach dem Wert der Angelegenheit bestimmt (siehe oben). Die Notargebühren sind damit „all inclusive“.

Beispiele: Ein/e Testierende/r verfügt über ein Vermögen von € 100.000. Die Beurkundung des Testaments kostet € 273,– (zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen). Bei einem Vermögen von € 500.000,– kostet die Beurkundung € 935,– (zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen). In den Beträgen sind die Beratung und Entwurfserstellung jeweils bereits inklusive. Dies gilt auch dann, wenn Sie noch einmal zu einer Beratung vorbeikommen oder später Änderungen am Entwurf wünschen.

Wenn Sie nur eine Beratung in Anspruch nehmen, es jedoch letztlich nicht zu einem Entwurf eines Vertrages oder einer Beurkundung kommt, fallen die Gebühren häufig geringer aus.

Kann ich den Notar frei wählen?

Es steht Ihnen frei, sich einen Notar auszusuchen. Sie sind nicht verpflichtet, einen Notar in Ihrer Heimatstadt zu konsultieren. Unerheblich ist es auch, wenn der Sachverhalt einen Bezug zu einer bestimmten Stadt hat, zum Beispiel das betroffene Grundstück in einer bestimmten Stadt liegt. Auch dann können Sie den Notar in einer anderen Stadt – auch in einem anderen Bundesland – beauftragen.

Beispiel: Auch wenn ein Grundstück in Berlin, Hamburg oder Stuttgart liegt, können Sie einen Notar in einer ganz anderen Stadt mit der Vertragserstellung und Beurkundung beauftragen.

Allerdings müssen die Termine für die Beurkundungen (also das Vorlesen, Erläutern und Unterschreiben der Urkunde) in aller Regel im sog. Amtsbereich des Notars stattfinden. Der Amtsbereich ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem der Notar seinen Sitz hat. Es ist dem Notar grundsätzlich nicht erlaubt, außerhalb seines Amtsbereichs Beurkundungstermine abzuhalten. Für Monheim am Rhein ist der Bezirk des Amtsgerichts Langenfeld maßgeblich. Dennoch kann der Sachverhalt – wie beschrieben – auch einen Bezug zu einer ganz anderen Stadt haben. Das verkaufte Grundstück kann also auch in einem anderen, weit entfernten Ort liegen. Nur die Beurkundung selbst (also der Termin) muss im Amtsbereich des Notars stattfinden.

Beispiel: Die Beurkundung eines Kaufvertrages über ein Grundstück in Berlin, Hamburg oder Stuttgart kann auch bei einem Notar in einer ganz anderen Stadt (also auch im Amtsgerichtsbezirk Langenfeld) erfolgen. Die Beteiligten müssen für den Beurkundungstermin (d.h. das Vorlesen, Erläutern und Unterzeichnen der Urkunde) jedoch in den Amtsbereich des Notars, in der Regel also in sein Büro, kommen.

Muss ich persönlich beim Notar erscheinen?

Immer wieder kommt es vor, dass die Beteiligten eines Vertrages in verschiedenen Städten weit entfernt wohnen und daher nicht gemeinsam zu einem Notartermin kommen können. In diesem Fall kann eine Partei auf ihren Wunsch auch vertreten werden. Vorzugswürdig ist es jedoch immer, wenn eine Partei persönlich beim Notar erscheint, damit sie unmittelbar selbst beraten wird und Fragen stellen kann. Wenn dies dennoch aufgrund der Entfernung nicht möglich ist, sollten sich die Beteiligten möglichst durch eine Vertrauensperson vertreten lassen (zum Beispiel Familienangehörige oder Rechtsanwalt). Wenn auch dies nicht möglich ist, so können Beteiligte auch durch einen nicht bevollmächtigten Vertreter vertreten werden. Dann müssen Sie die Erklärungen dieses nicht bevollmächtigten Vertreters im Nachhinein genehmigen. Diese Genehmigung muss in der Regel auch bei einem Notar erfolgen; die Unterschrift des Genehmigenden ist dann notariell zu beglaubigen. Der Genehmigende kann für die Beglaubigung jedoch einen Notar in seiner Nähe wählen.

Beispiel: Der Verkäufer eines Grundstücks ist in Hamburg ansässig. Der Käufer wohnt in Köln. Das Grundstück liegt in Sachsen. Die Beteiligten lassen die Beurkundung bei einem Notar im Amtsgerichtsbezirk Langenfeld vornehmen. Der Käufer aus Köln kommt persönlich zum Termin. Der Verkäufer aus Hamburg kann nicht persönlich zum Termin kommen und auch keine Vertrauensperson (zum Beispiel Familienangehöriger, Rechtsanwalt) bevollmächtigen. Der Verkäufer wird daher beim Termin von einem Vertreter (zum Beispiel einem Büroangestellten) vollmachtlos vertreten. Dieser unterschreibt den Vertrag für den vertretenen Verkäufer. Nach Beurkundung übersendet der Notar eine Abschrift des Vertrages und eine vorbereitete Genehmigungserklärung an den Verkäufer aus Hamburg. Damit geht der Verkäufer aus Hamburg zu einem Notar in seiner Nähe. Er lässt dort seine Unterschrift unter der Genehmigungserklärung notariell beglaubigen. Diese beglaubigte Genehmigungserklärung schickt der Verkäufer selbst oder der beglaubigende Notar an den Notar im Amtsgerichtsbezirk Langenfeld, der den Kaufvertrag beurkundet hat. Mit Eingang der Genehmigung beim beurkundenden Notar wird der Kaufvertrag wirksam. Der Notar kann ihn weiter vollziehen.

Sind auch Auswärtstermine möglich?

Im Bezirk des Amtsgerichts Langenfeld sind auch Auswärtstermine möglich, wenn zum Beispiel ein Beteiligter aus Gesundheitsgründen nicht ins Büro kommen kann. Außerhalb des Bezirks des Amtsgerichts Langenfeld sind Auswärtstermine nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.

Was kostet ein Auswärtstermin?

Bei Auswärtsterminen fällt nach dem Gesetz eine zusätzliche Gebühr von € 50,– je angefangener halber Stunde an. Wenn der Notar jedoch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) und/oder eine Vorsorgevollmacht beurkundet , so beträgt die Gebühr pauschal immer nur € 50,– pro Erblasser/Vollmachtgeber, unabhängig von der Dauer des Termins.

Wann finden Termine statt?

Termine in unserem Büro finden in aller Regel Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 19.00 Uhr statt. In begründeten Ausnahmefällen sind Termine auch außerhalb dieser Zeiten möglich. Bitte sprechen Sie uns hierzu an!

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